Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Grundsatz
1.1 Sämtliche gärtnerischen Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
nach den fachlichen Qualitäts-Grundsätzen des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
e.V., Bonn, ausgeführt.
1.2 Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen der allgemeinen Anweisung
der jeweils für die Fläche etwa geltenden Verordnung (z.B. Friedhofsordnung), nach fachlichen Grundsätzen
und – wenn nicht andere ausdrücklich vereinbart – nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten sowie dem
pflichtgemäßen Ermessen des Landschaftsgärtners.
2. Ausführung und Leistungsbeschreibung
2.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von dem Auftraggeber der
Gärtnerei, nachstehend Auftragnehmer genannt, in Auftrag gegebenen Arbeiten, die zu den Leistungen
gemäß Ziff. 2.2 gehören.
2.2 Die gärtnerischen Arbeiten des Auftragnehmers umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, das
Ausführen von Pflasterarbeiten, Einfassungen, Sandsteinmauerwerk, dauerelastische Verfügungen, Maurer und Betonarbeiten jeglicher Art, Gestaltung von Teichen und Teichbau, Sichtmauerwerk und Klinkerarbeiten.
3. Kostenschätzung
3.1 Die Massen sind geschätzt und daher unverbindlich, die Kostenschätzung erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Anfahrt, Lade- und Rüstzeit sowie die benötigten Zeiten für Be- und Entsorgung, gehören zur Arbeitszeit.
Die gesamte Leistung wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
3.2 Regieleistungen
Zusätzlich anfallende Arbeiten, die nicht Teil des Angebots sind, werden nach tatsächlichem Aufwand
abgerechnet.
Klären Sie daher bitte möglichst alle Details bereits vor Baubeginn ab. Änderungswünsche oder Ergänzungen
während der Bauphase, klären Sie am besten möglichst frühzeitig vor Ort ab.
3.3 Stundenlöhne:
Meister/Techniker 50,00 €/Std.
Facharbeiter 48,00 €/Std
Helfer/Arbeiter zwischen 25,00 € – 38,00 €/Std.
Preise zuzüglich gesetzlicher MwSt.
4. Leistungen und Lieferungen
4.1 Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.
4.2 Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Abräumen der Flächen; Freihalten von Unkraut; Schnitt der
Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten; Begießen und Düngen, soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.
4.3 Jahreszeitliche Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die
Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.
5. Sonstige Arbeiten
Aushub
Unser Angebotspreis über die Verwertung/Entsorgung von Bodenaushub bezieht sich auf natürlich
gewachsenen Boden (gem. einer evtl. nachzuweisenden Deklarationsanalytik – Einstufung: LAGA Z 0)
Belastetes Aushubmaterial gem. Z 1.1, Z 1.2. Z 2 bzw. >Z2 ist in unserem Angebotspreis nicht enthalten. Derlei
zusätzliche und somit vergütungspflichtige Bauleistungen bieten wir Ihnen im Bedarfsfall gerne gesondert an.
Unser Angebot basiert auf den uns bisher zur Verfügung gestellten Informationen und bezieht sich auf
Materialien, die frei von Stör-, bzw. Schadstoffen wie z.B. Papier, Folien, Kunststoffe, Altholz etc. sind.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Der Auftraggeber zahlt bei Abschluss des Vertrages eine Anzahlung in Höhe von 30% der Auftragskosten.
Die Anzahlung ist nach Auftragserteilung fällig.
6.2 Die Zahlung für die Leistungen des Auftragnehmers erfolgt durch Abbuchung von dem, auf dem
Auftragsformular angegebenen Konto des Auftragnehmers oder nach Rechnungserteilung.
6.3 Ist ein Dauerauftrag erteilt worden, erfolgt die erste Abbuchung des zu zahlenden Betrages unmittelbar
nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung.
6.4 Die Rechnungserteilung erfolgt bei Pflegeverträgen erstmals unmittelbar nach Vertragsschluss, in der
Folgezeit einmal jährlich im voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung, bei den sonstigen
Bepflanzungsaufträgen jeweils nach erfolgter Auftragsdurchführung.
6.5 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 1 Monat nach Rechnungserteilung ohne Skontound
Portoabzug zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu
fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden.
6.6 Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden.
6.7 Unabhängig seiner Rechte aus Ziffer 6.5 kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Verzug mit seiner
Zahlungspflicht eine Nachfrist von einer Woche setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb
der Nachfrist seine Leistungen einstelle und vom Vertrag zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
6.8 Der Auftragnehmer behält sich eventuelle Preisänderungen vor. Im Fall der Preiserhöhung steht dem
Auftraggeber das Recht zu, dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung durch den
Auftragnehmer zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt.
6.9 Während der Ausführung der Arbeiten behalten wir uns vor, eine oder mehrere Abschlagszahlungen bis zu
90% der bereits geleisteten Arbeiten und Materiallieferungen in Rechnung zu stellen.
7. Gewährleistung
7.1 Fertigstellungspflege nach DIN 18917
Eine Anwuchsgarantie bei Pflanzen und Rasen kann nur bei Beauftragung der Fertigstellungspflege durch uns
übernommen werden.
Im Angebot ist die Fertigstellungs- bzw. Anwuchspflege der Pflanzen- und Rasenflächen noch nicht enthalten.
Wird diese gewünscht, so erhalten Sie hierfür ein gesondertes Angebot.
7.2 Mängelrügen sind unverzüglich an den Gärtner zu richten.
7.3 Liegt ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist der Auftragnehmer zur kostenlosen
Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und
Arbeitskosten zu tragen.
7.4 Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in
der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die
Kündigung des Vertrages zu verlangen.
8. Haftung
8.1 Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die
z.B. durch ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor
Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden.
8.2 Für Schäden am Flächenzubehör, wie z.B. Vasen, Tonschalen, Glas etc. wird von dem Auftragnehmer keine
Haftung übernommen. Änderungen der Flächen, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen
von Mauerwerk, führen in keinem Fall zu Gewährleistungsansprüchen, ebenso nicht Schäden an Einfassungen,
die sich während der Pflege ergeben, soweit die Schäden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten des Auftragnehmers, seiner Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind; gleiches gilt
dann, wenn schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde und der Schaden darauf beruht.
8.3 Versorgungsleitungen
Bitte informieren Sie uns vor Ort über den Verlauf von Versorgungsleitungen
(Strom-, Gas-, Wasser-, Telekommunikationsleitungen) auf dem Grundstück.
Für die Beschädigung von Leitungen deren Verlauf nicht bekannt ist, bzw. die
unfachmännisch verlegt sind (ohne Kabelwarnband, Sandbettung oder zu niedrig) können wir keine Haftung
übernehmen.
8.4 L-Steine/Mauerscheiben/Pflaster/Betonfertigteile
sind im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen, wie z.B. Beschaffenheit, Formen und Maße,
Druckfestigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Frost und Tausalz, nach den Bedingungen und Richtlinien der
DIN 18501 gefertigt.
Gelegentlich können Ausblühungen – diese sind technisch nicht vermeidbar – und oberflächige Haarrisse
auftreten. Der Gebrauchswert der Erzeugnisse wird hierdurch nicht beeinträchtigt, sofern ansonsten die
normgemäßen Eigenschaften der Erzeugnisse erfüllt sind. Kalkausscheidungen stellen demnach keinen
technischen Mangel dar.
8.5 Natürliche Rohstoffe
Durch die Verwendung von natürlichen Rohstoffen (Sand, Kies, Zement usw.) welche natürlichen
Schwankungen unterliegen, können sich Farbunterschiede zeigen, die wegen der Unterschiedlichkeit der
Herstellungsverfahren bzw. der Fertigungszeitpunkte sowie durch Farbschwankungen der Rohstoffe technisch
nicht vermeidbar sind.
Die Unterschiede sind für den Gebrauchswert ohne Belang und berechtigen nicht zur Reklamationen.
Mögliche Helligkeitsdifferenzen werden in der Regel durch Benutzung der Erzeugnisse und bei normaler
Bewitterung ausgeglichen.
8.6 Naturstein
Naturstein kann in Körnung, Farbe und Struktur wechseln. Muster können nur den Typ, nicht aber alle
Varianten wiedergeben. Einschlüsse wie Flecken, Adern und Schattierungen sind für den Naturstein typisch
und geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Geringfügige Abweichungen in den Maßen sind ebenfalls
handelsüblich und berechtigen ebenfalls nicht zur Reklamation eines Naturproduktes.
Bei unterschiedlichen Steinformationen und Nachlieferungen sind diese Schwankungen ebenfalls nicht
auszuschließen.
8.7 Holz
Keine Fehler sind:
Das Vergrauen der Oberfläche ohne Oberflächenbehandlung
Farbunterschiede
Die Neigung zum Verziehen/ Verwerfen des Brettes
Mögliche Rissbildung
Harzgallen/ Harzaustritt bei einigen Nadelhölzern
Raue Stellen durch Wachstumsanomalien
Feine Bohrlöcher durch Frischholzinsekten
Leichte Schmutzrückstände, Abdrücke und Flecken auf Grund des Transportweges
9. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Pflanzen und verwendeten Materialien bis zum Eingang
der Zahlungen aus dem erteilten Auftrag vor. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbauch oder
Vermischung erhält der Auftragnehmer Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung. Wird trotz einer nach
Fälligkeit erfolgten Mahnung nach Ziffer 6.7 nicht bezahlt, so können die gelieferten und eingepflanzten
Pflanzen und eingebaute Materialien entfernt und zum Zeitwert zurückgenommen werden.
10. Kündigung
10.1 Pflegeaufträge verlängern sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht spätestens mit einer Frist von 1 Monat
zum Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt werden.
10.2 Die Kündigung seitens des Auftraggebers hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
11. Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird
der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den
Auftraggeber aber auch an dem gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Die angebotenen Preise gelten bei Ausführung des gesamten Kostenvoranschlags.
Sollten lediglich einzelne Positionen in Auftrag gegeben werden, muss eventuell mit einem Preisaufschlag
gerechnet werden.
12.2 Wasser und Strom sind bauseits zu stellen.
12.3 Der Auftraggeber hat während des bestehenden Vertrages mit dem Auftragnehmer diesem eine
eventuelle Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Alle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
12.4 Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Auftragnehmer ist zur
Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.