Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Grundsatz

1.1 Sämtliche gärtnerischen Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und

nach den fachlichen Qualitäts-Grundsätzen des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

e.V., Bonn, ausgeführt.

1.2 Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen der allgemeinen Anweisung

der jeweils für die Fläche etwa geltenden Verordnung (z.B. Friedhofsordnung), nach fachlichen Grundsätzen

und – wenn nicht andere ausdrücklich vereinbart – nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten sowie dem

pflichtgemäßen Ermessen des Landschaftsgärtners.

 

2. Ausführung und Leistungsbeschreibung

2.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von dem Auftraggeber der

Gärtnerei, nachstehend Auftragnehmer genannt, in Auftrag gegebenen Arbeiten, die zu den Leistungen

gemäß Ziff. 2.2 gehören.

2.2 Die gärtnerischen Arbeiten des Auftragnehmers umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, das

Ausführen von Pflasterarbeiten, Einfassungen, Sandsteinmauerwerk, dauerelastische Verfügungen, Maurer und Betonarbeiten jeglicher Art, Gestaltung von Teichen und Teichbau, Sichtmauerwerk und Klinkerarbeiten.

 

3. Kostenschätzung

3.1 Die Massen sind geschätzt und daher unverbindlich, die Kostenschätzung erhebt keinen Anspruch auf

Vollständigkeit.

Anfahrt, Lade- und Rüstzeit sowie die benötigten Zeiten für Be- und Entsorgung, gehören zur Arbeitszeit.

Die gesamte Leistung wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

3.2 Regieleistungen

Zusätzlich anfallende Arbeiten, die nicht Teil des Angebots sind, werden nach tatsächlichem Aufwand

abgerechnet.

Klären Sie daher bitte möglichst alle Details bereits vor Baubeginn ab. Änderungswünsche oder Ergänzungen

während der Bauphase, klären Sie am besten möglichst frühzeitig vor Ort ab.

3.3 Stundenlöhne:

Meister/Techniker 50,00 €/Std.

Facharbeiter 48,00 €/Std

Helfer/Arbeiter zwischen 25,00 € – 38,00 €/Std.

Preise zuzüglich gesetzlicher MwSt.

 

4. Leistungen und Lieferungen

4.1 Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.

4.2 Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Abräumen der Flächen; Freihalten von Unkraut; Schnitt der

Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten; Begießen und Düngen, soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.

4.3 Jahreszeitliche Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die

Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.

 

5. Sonstige Arbeiten

Aushub

Unser Angebotspreis über die Verwertung/Entsorgung von Bodenaushub bezieht sich auf natürlich

gewachsenen Boden (gem. einer evtl. nachzuweisenden Deklarationsanalytik – Einstufung: LAGA Z 0)

Belastetes Aushubmaterial gem. Z 1.1, Z 1.2. Z 2 bzw. >Z2 ist in unserem Angebotspreis nicht enthalten. Derlei

zusätzliche und somit vergütungspflichtige Bauleistungen bieten wir Ihnen im Bedarfsfall gerne gesondert an.

Unser Angebot basiert auf den uns bisher zur Verfügung gestellten Informationen und bezieht sich auf

Materialien, die frei von Stör-, bzw. Schadstoffen wie z.B. Papier, Folien, Kunststoffe, Altholz etc. sind.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Auftraggeber zahlt bei Abschluss des Vertrages eine Anzahlung in Höhe von 30% der Auftragskosten.

Die Anzahlung ist nach Auftragserteilung fällig.

6.2 Die Zahlung für die Leistungen des Auftragnehmers erfolgt durch Abbuchung von dem, auf dem

Auftragsformular angegebenen Konto des Auftragnehmers oder nach Rechnungserteilung.

6.3 Ist ein Dauerauftrag erteilt worden, erfolgt die erste Abbuchung des zu zahlenden Betrages unmittelbar

nach Vertragsschluss, in der Folgezeit einmal jährlich im voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung.

6.4 Die Rechnungserteilung erfolgt bei Pflegeverträgen erstmals unmittelbar nach Vertragsschluss, in der

Folgezeit einmal jährlich im voraus mit Beginn der Vertragsverlängerung, bei den sonstigen

Bepflanzungsaufträgen jeweils nach erfolgter Auftragsdurchführung.

6.5 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 1 Monat nach Rechnungserteilung ohne Skontound

Portoabzug zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,

Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu

fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden.

6.6 Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden.

6.7 Unabhängig seiner Rechte aus Ziffer 6.5 kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Verzug mit seiner

Zahlungspflicht eine Nachfrist von einer Woche setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb

der Nachfrist seine Leistungen einstelle und vom Vertrag zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist

kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

6.8 Der Auftragnehmer behält sich eventuelle Preisänderungen vor. Im Fall der Preiserhöhung steht dem

Auftraggeber das Recht zu, dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung durch den

Auftragnehmer zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt.

6.9 Während der Ausführung der Arbeiten behalten wir uns vor, eine oder mehrere Abschlagszahlungen bis zu

90% der bereits geleisteten Arbeiten und Materiallieferungen in Rechnung zu stellen.

 

7. Gewährleistung

7.1 Fertigstellungspflege nach DIN 18917

Eine Anwuchsgarantie bei Pflanzen und Rasen kann nur bei Beauftragung der Fertigstellungspflege durch uns

übernommen werden.

Im Angebot ist die Fertigstellungs- bzw. Anwuchspflege der Pflanzen- und Rasenflächen noch nicht enthalten.

Wird diese gewünscht, so erhalten Sie hierfür ein gesondertes Angebot.

7.2 Mängelrügen sind unverzüglich an den Gärtner zu richten.

7.3 Liegt ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist der Auftragnehmer zur kostenlosen

Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, alle

zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und

Arbeitskosten zu tragen.

7.4 Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in

der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die

Kündigung des Vertrages zu verlangen.

 

8. Haftung

8.1 Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die

z.B. durch ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor

Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden.

8.2 Für Schäden am Flächenzubehör, wie z.B. Vasen, Tonschalen, Glas etc. wird von dem Auftragnehmer keine

Haftung übernommen. Änderungen der Flächen, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen

von Mauerwerk, führen in keinem Fall zu Gewährleistungsansprüchen, ebenso nicht Schäden an Einfassungen,

die sich während der Pflege ergeben, soweit die Schäden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges

Verhalten des Auftragnehmers, seiner Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind; gleiches gilt

dann, wenn schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde und der Schaden darauf beruht.

8.3 Versorgungsleitungen

Bitte informieren Sie uns vor Ort über den Verlauf von Versorgungsleitungen

(Strom-, Gas-, Wasser-, Telekommunikationsleitungen) auf dem Grundstück.

Für die Beschädigung von Leitungen deren Verlauf nicht bekannt ist, bzw. die

unfachmännisch verlegt sind (ohne Kabelwarnband, Sandbettung oder zu niedrig) können wir keine Haftung

übernehmen.

8.4 L-Steine/Mauerscheiben/Pflaster/Betonfertigteile

sind im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen, wie z.B. Beschaffenheit, Formen und Maße,

Druckfestigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Frost und Tausalz, nach den Bedingungen und Richtlinien der

DIN 18501 gefertigt.

Gelegentlich können Ausblühungen – diese sind technisch nicht vermeidbar – und oberflächige Haarrisse

auftreten. Der Gebrauchswert der Erzeugnisse wird hierdurch nicht beeinträchtigt, sofern ansonsten die

normgemäßen Eigenschaften der Erzeugnisse erfüllt sind. Kalkausscheidungen stellen demnach keinen

technischen Mangel dar.

8.5 Natürliche Rohstoffe

Durch die Verwendung von natürlichen Rohstoffen (Sand, Kies, Zement usw.) welche natürlichen

Schwankungen unterliegen, können sich Farbunterschiede zeigen, die wegen der Unterschiedlichkeit der

Herstellungsverfahren bzw. der Fertigungszeitpunkte sowie durch Farbschwankungen der Rohstoffe technisch

nicht vermeidbar sind.

Die Unterschiede sind für den Gebrauchswert ohne Belang und berechtigen nicht zur Reklamationen.

Mögliche Helligkeitsdifferenzen werden in der Regel durch Benutzung der Erzeugnisse und bei normaler

Bewitterung ausgeglichen.

8.6 Naturstein

Naturstein kann in Körnung, Farbe und Struktur wechseln. Muster können nur den Typ, nicht aber alle

Varianten wiedergeben. Einschlüsse wie Flecken, Adern und Schattierungen sind für den Naturstein typisch

und geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Geringfügige Abweichungen in den Maßen sind ebenfalls

handelsüblich und berechtigen ebenfalls nicht zur Reklamation eines Naturproduktes.

Bei unterschiedlichen Steinformationen und Nachlieferungen sind diese Schwankungen ebenfalls nicht

auszuschließen.

8.7 Holz

Keine Fehler sind:

Das Vergrauen der Oberfläche ohne Oberflächenbehandlung

Farbunterschiede

Die Neigung zum Verziehen/ Verwerfen des Brettes

Mögliche Rissbildung

Harzgallen/ Harzaustritt bei einigen Nadelhölzern

Raue Stellen durch Wachstumsanomalien

Feine Bohrlöcher durch Frischholzinsekten

Leichte Schmutzrückstände, Abdrücke und Flecken auf Grund des Transportweges

 

9. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Pflanzen und verwendeten Materialien bis zum Eingang

der Zahlungen aus dem erteilten Auftrag vor. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbauch oder

Vermischung erhält der Auftragnehmer Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung. Wird trotz einer nach

Fälligkeit erfolgten Mahnung nach Ziffer 6.7 nicht bezahlt, so können die gelieferten und eingepflanzten

Pflanzen und eingebaute Materialien entfernt und zum Zeitwert zurückgenommen werden.

 

10. Kündigung

10.1 Pflegeaufträge verlängern sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht spätestens mit einer Frist von 1 Monat

zum Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt werden.

10.2 Die Kündigung seitens des Auftraggebers hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

 

11. Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird

der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den

Auftraggeber aber auch an dem gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

 

12. Sonstige Bestimmungen

12.1 Die angebotenen Preise gelten bei Ausführung des gesamten Kostenvoranschlags.

Sollten lediglich einzelne Positionen in Auftrag gegeben werden, muss eventuell mit einem Preisaufschlag

gerechnet werden.

12.2 Wasser und Strom sind bauseits zu stellen.

12.3 Der Auftraggeber hat während des bestehenden Vertrages mit dem Auftragnehmer diesem eine

eventuelle Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Alle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer

und Auftraggeber bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

12.4 Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Auftragnehmer ist zur

Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.